der Gesellschaft Eintracht Bielefeld e.V.
einschließlich der Änderungen vom 24.04.2001
In der Generalversammlung vom 24.4.2001 wurde auf Veranlassung des Amtsgerichtes eine Änderung unserer Satzung bezüglich §§1, 17 und 19 vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Die Änderungen wurden am 17.8.2001 in das Vereinsregister eingetragen und sind damit Bestandteil der Satzung.
In diesem Exemplar der Satzung wurden die Änderungen nachträglich eingefügt.
Präambel
Die bei Abfassung dieser erneuerten Satzung über 151 Jahre alte Gesellschaft Eintracht gab sich im Jahre 1860 ihre ersten "Statuten". Diese mussten im Verlauf der Geschichte der Gesellschaft dreimal geändert und den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden. Das geschah zuerst zur Erlangung der Kooperationsrechte im Jahr 1872, ein weiteres Mal 1876 im Zuge der Währungsumstellung vom Thaler auf Mark und zuletzt 1902 zur Anpassung an das im Jahr 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch. Der Vorstand der Gesellschaft Eintracht beschloss im Rahmen des Jubiläumsjahres 1997, die bis dahin über 95 Jahre gültige Satzung den veränderten Gegebenheiten der letzten Jahre des 20. Jahrhunderts anzugleichen.
§ 1 Namen und Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft trägt den Namen Gesellschaft Eintracht Bielefeld e.V. und ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern auf freiwilliger und unpolitischer Basis. Sie hat den Zweck, ihren Mitgliedern einen gesellschaftlichen Mittelpunkt für Gespräche, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen und – wie die Gründer es einst nannten – "geselligen Vergnügen" zu bieten.
Sie sieht es als eine vornehme Aufgabe an, die Maximen ihrer Gründergeneration mit der Sicherung der inzwischen erworbenen Freiheiten und im stetigen Streben nach Toleranz fortzuführen.
(2) Die Gesellschaft Eintracht ist ein nichtwirtschaftlicher Verein i.S. § 21 BGB und hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Bielefeld.
§ 2 Mitglieder
Die Gesellschaft Eintracht besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
§ 3 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können in der Regel Bürger von Bielefeld und Umgebung werden, die einen förmlichen Antrag auf Aufnahme stellen. Zwei ordentliche Mitglieder, die mindestens ein Jahr der Gesellschaft angehören, müssen den Aufnahme-Antrag durch ihre Unterschrift als Bürgen unterstützen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder entscheiden in der Generalversammlung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht dem Vorstand zur Entscheidung übertragen worden sind. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Generalversammlung.
§ 4 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können in der Regel Bürgerinnen von Bielefeld und Umgebung werden. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder soll auf die Ehefrauen oder Lebenspartnerinnen von ordentlichen Mitgliedern begrenzt bleiben. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand auf Antrag im Einzelfall durch mehrheitlichen Beschluss. Außerordentliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrages, der von den ordentlichen Mitgliedern zu entrichten ist.
§ 5 Aufnahme in die Gesellschaft
Über die Aufnahme von Bürgern und Bürgerinnen entscheidet der Vorstand in der nächsten Vorstandsitzung nach der Antragstellung durch mehrheitlichen Beschluss. Der Vorsitzende teilt dem Antragsteller den Aufnahmebeschluss mit und informiert sämtliche Mitglieder.
§ 6 Pflichten und Rechte
(1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und verpflichtet sich durch seinen Beitrag zur Anerkennung dieser Satzung. Das Mitglied ist verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu unterstützen, auf Einhaltung der bestehenden Regeln zu achten und pünktlich den Beitrag zu zahlen.
(2) Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dem Zweck der Gesellschaft ergeben, insbesondere das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, Familienangehörige oder andere Nichtmitglieder als Gäste in die Veranstaltungen der Gesellschaft einzuführen.
Der Vorstand ist darüber vor der Veranstaltung so rechtzeitig zu informieren, dass er die erforderliche Einladung aussprechen kann.
Der Vorstand wirkt in geeigneter Form darauf hin, dass die in die Gesellschaft eingeführten Gäste sich um die Mitgliedschaft bewerben.
§ 7 Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft gilt für das volle Kalenderjahr. Ein Austritt ist nur zum 31. Dezember möglich und dem Vorstand zwei Monate vorher mitzuteilen.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Mitglied aus der Gesellschaft auszuschließen. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich, bei dem mindestens 2/3 der Vorstandmitglieder anwesend sein müssen. Für die Entscheidung über den Ausschluss genügt die einfache Mehrheit.
(3) Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen der Gesellschaft,
b) schwere Schädigung des Ansehens der Gesellschaft
c) Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Die bestimmenden Organe der Gesellschaft Eintracht sind
a) Die Generalversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs bis acht Vorstandsmitgliedern, die von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder ernennen aus ihrer Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger einzusetzen, der in der nächsten Generalversammlung durch Abstimmung bestätigt werden muss.
Scheidet mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten einen außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in der eine Neuwahl stattfinden muss.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft Eintracht in der Zeit zwischen den Generalversammlungen. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorbehalten sind.
Er ist nur der Generalversammlung verantwortlich.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und als ideelle Leistung zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft Eintracht zu verstehen. Diesem Ziel sind sämtliche Mitglieder verpflichtet.
§ 10 Vorstandswahl
(1) Die Wahl der Vorstandmitglieder einschließlich des Vorsitzenden wird durch einen Wahlleiter geleitet, der nicht dem Vorstand angehören darf. Die Bestimmung des Wahlleiters erfolgt vor dem Beginn der Wahl des Vorsitzenden durch das an Amtsdauer älteste Vorstandsmitglied und im Falle der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden.
(2) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei mehreren Bewerbern gilt der Bewerber als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei nur einem Bewerber ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann durch Handzeichen erfolgen. Sie muss jedoch in geheimer Abstimmung durchgeführt werden, wenn dieses von mindestens zehn Mitgliedern beantragt wird.
(4) Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Ihre Amtsdauer soll drei Wahlperioden nicht überschreiten.
§ 11 Vorstandssitzung
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu einer Sitzung ein, sobald er diese für erforderlich hält oder wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder dieses beantragen. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, die einfache Mehrheit ist entscheidend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Kassenwart
Der Kassenwart ist für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er entwirft im letzten Quartal eines Jahres unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben einen Etat und legt dem Vorstand diesen zur Beschlussfassung vor. Der Kassenwart schließt mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher ab und legt diese den Kassenprüfern zur Prüfung vor.
§ 14 Schriftführer
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie überprüfen die Buchhaltung und den Jahresabschluss und erstatten der Generalversammlung den Prüfungsbericht. Soweit keine Beanstandungen zu berichten sind, empfehlen sie der Generalversammlung die Entlastung des Vorstandes. Bei der Wahl der Kassenprüfer ist darauf hinzuwirken, dass in jedem Jahr nur jeweils ein Kassenprüfer ausscheidet.
§ 15 Generalversammlung
(1) Alle Angelegenheiten der Gesellschaft werden, soweit deren Erledigung nicht dem gesamten Vorstand, einzelnen seiner Mitglieder oder Mitgliedern außerhalb des Vorstandes übertragen ist, in der Generalversammlung entschieden. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied nach näherer Bestimmung des Vorstandes.
(2) Die Punkte, die der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen, sind:
a) Genehmigung des Jahresberichtes,
b) Genehmigung des Kassenberichtes,
cc) Beschlussfassung über den Etat,
d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Entlastung des Vorstandes
ff) Wahl des Vorsitzenden, der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über die Vergabe des Preises für Bürgersinn
(3) Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich bis spätestens zum 30. April durch den Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder können nur persönlich an der Generalversammlung teilnehmen. Eine Vertretung durch andere Mitglieder oder dritte Personen sowie eine Stimmabgabe per Briefpost ist nicht zulässig. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Abstimmungsthema durch den Vortragenden oder Antragsteller nochmals zu erörtern, zur Diskussion zu stellen und durch Mitglieder erneut abzustimmen. Ergibt sich erneut eine Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Abgabe des Handzeichens, jedoch in geheimer Abstimmung, wenn dieses von mindestens zehn Mitgliedern beantragt wird.
§ Außerordentliche Generalversammlung
(1) Der Vorsitzende kann eine oder mehrere außerordentliche Generalversammlungen einberufen, wenn er dieses im Interesse der Gesellschaft für erforderlich hält.
(2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dieses mit Angabe der zu beratenden Punkte schriftlich beantragen.
§ 18 Einladung
(1) Die Einladung zu einer Generalversammlung muss den ordentlichen Mitgliedern mindesten zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugehen. Die Tagesordnung muss die im § 15, Abs. 2 aufgeführten Punkte enthalten, die Benennung weiterer Tagesordnungspunkte ist statthaft.
(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die schriftlich kurz zu begründen sit. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Generalversammlung diese Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Wenn in einer Generalversammlung eine Änderung dieser Satzung vorgesehen ist, dann ist der vollständige Text der vorgesehenen Änderung den ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zuzusenden.
§ 19 Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft werden durch den Etat geplant.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung in Form eines Jahresbeitrages festgelegt und ist von den ordentlichen Mitgliedern in voller Höhe, von den außerordentlichen Mitgliedern in halber Höhe innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beitrags-Rechnung zu entrichten. Der Betrag kann bei Einwilligung des Mitglieds auch im Einzugsverfahren eingezogen werden. Bei einer Aufnahme im laufenden Kalenderjahr beträgt der Mitgliedsbeitrag pro Monat 1/12 des Jahresbeitrags. Eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder wird nicht erhoben.
(3) Das Vermögen der Gesellschaft ist durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Generalversammlung wertbeständig anzulegen. Ein Betrag in Höhe von 25% der Erträge aus dem Vermögen abzüglich der anfallenden Steuern soll durch den Kassenwart einbehalten und als Inflations-Ausgleich der Anlage zugeführt werden.
(4) zu den Geschäftskonten der Gesellschaft haben nur der Vorsitzende und der Kassenwart, jeder einzeln, zugriff und Unterschriftenberechtigung für Ausgaben bis zur Höhe von 5000 DM / 2500 Euro. Bei Ausgaben oder Anlagen, die diesen Betrag übersteigen, ist die gemeinsame Unterschrift erforderlich, unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, über außeretatmäßige Ausgaben in Höhe von 10.000 DM / 5.000 Euro jährlich zu beschließen. Für darüber hinaus gehende Ausgaben, die nicht im Etat vorgesehen sind, ist die Einwilligung der Generalversammlung einzufordern.
(6) Die Einnahmen aus Beträgen und Anlagen können nach Abzug der Steuern und des Inflations-Ausgleichs für die Durchführung von Veranstaltungen und Reisen verwendet werden, wobei jeweils ein Kostenanteil von den teilnehmenden Mitgliedern zu entrichten ist.
(7) Der Vorstand ist auch befugt, im Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit einen Geldpreis jährlich an Bürgerinnen und Bürger zu vergeben, die sich durch besondere
uneigennütziges und freiwilliges Handeln zum Nutzen der Allgemeinheit oder durch Hilfe für Einzelne verdient gemacht haben. Die Entscheidung über die begünstigte Person und die Höhe des Betrages trifft die Generalversammlung.
§ 20 Regelung der inneren Ordnung
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass jede Störung innerhalb der Gesellschaft vermieden wird und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, den organisatorischen Anweisungen der Vorstandmitglieder Folge zu leisten. Für das Verhalten der von ihnen eingeführten Gäste sind die Mitglieder mitverantwortlich. Glücksspiele jeder Art dürfen bei Veranstaltungen der Gesellschaft nicht geduldet werden.
§ 21 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft Eintracht ist nur möglich, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder hierzu beim Vorstand einen Antrag mit Angabe der Gründe stellen. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags eine Generalversammlung einzuberufen, und zwar mit dem einzigen Tagungsordnungspunkt "Auflösung der Gesellschaft".
(2) Die Einladung zu dieser Generalversammlung hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen, wobei der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft zusammen mit der hierzu gegebenen Begründung zuzustellen ist.
(3) Diese Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der eingetragenen, ordentlichen Mitglieder zu dieser Versammlung erscheinen. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(4) Ist die Auflösung der Gesellschaft in dieser Generalversammlung wirksam beschlossen, so muss dieser Beschluss durch eine weitere Generalversammlung, die innerhalb von zwei Monaten stattfinden muss, bestätigt werden. Die Einladung zu dieser Versammlung hat ebenfalls mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen, und zwar mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Bestätigung der Auflösung der Gesellschaft". Die hierzu gegebene Begründung ist mit zuzustellen. Der in dieser Generalversammlung zu fassende Bestätigungsbeschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen, ordentlichen Mitglieder.
(5) Entscheidet sich die Generalversammlung für die Auflösung der Gesellschaft, so sind der Vorsitzende und der Kassenwart als Liquidatoren i.S. §§ 48,49 BGB einzusetzen.
(6)Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Auflösung der Gesellschaft gehörende Vermögen ist nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen und eingetragenen ordentlichen Mitglieder zu verteilen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser genehmigt. Die Satzung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister dem Amtsgericht vorzulegen.
Die Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bielefeld, den 13. Oktober 1998.
Der Vorstand der Gesellschaft Eintracht